Nebenkostenabrechnung erstellen: Schritt-für-Schritt Anleitung für Vermieter (2026)
Nebenkostenabrechnung erstellen leicht gemacht. Erfahren Sie als Vermieter, welche Kosten umlagefähig sind, welche Fristen gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden – mit aktuellen Änderungen für 2026.
Nebenkostenabrechnung erstellen: Schritt-für-Schritt Anleitung für Vermieter (2026)
Jedes Jahr dasselbe Spiel: Belege sortieren, Kosten zuordnen, Verteilerschlüssel berechnen – und dabei bloß keinen Fehler machen. Laut Deutschem Mieterbund ist jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft. Für Vermieter bedeutet das: Nachforderungen, die nicht durchsetzbar sind, frustrierte Mieter und im schlimmsten Fall ein Rechtsstreit.
Dabei muss die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung weder kompliziert noch zeitaufwändig sein – vorausgesetzt, Sie kennen die Regeln und nutzen die richtigen Werkzeuge.
In diesem Leitfaden erfahren Sie alles, was Sie als privater Vermieter wissen müssen: von den gesetzlichen Grundlagen über die umlagefähigen Kostenarten bis hin zu den Neuerungen für 2026. Schritt für Schritt, rechtssicher und praxisnah.
Was ist eine Nebenkostenabrechnung?
Die Nebenkostenabrechnung (auch Betriebskostenabrechnung genannt) ist eine jährliche Aufstellung aller umlagefähigen Betriebskosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Mietimmobilie angefallen sind. Sie stellt die tatsächlichen Kosten den monatlichen Vorauszahlungen Ihrer Mieter gegenüber und ermittelt, ob eine Nachzahlung oder ein Guthaben besteht.
Juristisch betrachtet sind die Begriffe „Nebenkosten" und „Betriebskosten" nicht identisch. Betriebskosten umfassen ausschließlich die umlagefähigen Kosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Nebenkosten können darüber hinaus auch nicht umlagefähige Positionen enthalten, etwa Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen. In der Praxis – und auch in diesem Artikel – werden beide Begriffe häufig synonym verwendet.
Wann muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden?
Die Pflicht zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung besteht immer dann, wenn im Mietvertrag Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart wurden. Wurde stattdessen eine Nebenkostenpauschale festgelegt, entfällt die Abrechnungspflicht – mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten, die nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
Gesetzliche Grundlagen: Diese Gesetze müssen Sie kennen
Bevor Sie mit der Erstellung beginnen, sollten Sie die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen kennen:
§ 556 BGB regelt die grundlegenden Bestimmungen zu Betriebskosten, Vorauszahlungen und Abrechnungsfristen. Er ist das Herzstück des Nebenkostenrechts im Wohnungsmietrecht.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert in § 2 abschließend die 17 umlagefähigen Kostenarten. Nur was hier aufgeführt ist, darf auf Mieter umgelegt werden.
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt vor, dass Heiz- und Warmwasserkosten zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit 2023, dass Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten bei fossilen Heizsystemen selbst tragen müssen – abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.
Fristen: Wie lange hat der Vermieter Zeit?
Die Abrechnungsfrist ist einer der häufigsten Stolpersteine. Das Gesetz ist hier unmissverständlich:
Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Endet Ihr Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Mieter eingehen.
Wird diese Frist versäumt, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen – selbst wenn die Abrechnung ansonsten korrekt ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn den Vermieter nachweislich kein Verschulden an der Verspätung trifft.
Wichtig zu wissen: Ein Guthaben des Mieters muss auch bei verspäteter Abrechnung ausgezahlt werden. Die Fristversäumnis schützt den Vermieter also nicht vor Rückzahlungen.
Nach Erhalt der Abrechnung hat der Mieter eine Einwendungsfrist von 12 Monaten, innerhalb derer er Widerspruch einlegen kann.
Welche Kosten sind umlagefähig? Die 17 Kostenarten nach BetrKV
Die Betriebskostenverordnung definiert einen abschließenden Katalog umlagefähiger Kosten. Nur diese Positionen dürfen in Ihrer Nebenkostenabrechnung erscheinen:
1. Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV)
Die von der Kommune erhobene laufende öffentliche Last des Grundstücks. Seit der Grundsteuerreform 2025 gelten neue Bemessungsgrundlagen, die sich direkt auf die Nebenkostenabrechnung auswirken.
2. Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV)
Kosten für Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler (Miete, Eichung, Ablesung) und hauseigene Wasserversorgungsanlagen.
3. Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV)
Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Betrieb einer privaten Entwässerungsanlage oder Entwässerungspumpe.
4. Heizung (§ 2 Nr. 4 BetrKV)
Brennstoffkosten, Betriebsstrom, Wartung, Reinigung, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Kosten der Verbrauchserfassung. Hier gilt die besondere Aufteilung nach der Heizkostenverordnung.
5. Warmwasser (§ 2 Nr. 5 BetrKV)
Kosten der zentralen Warmwasserbereitung, inklusive anteiliger Wasserversorgungs- und Erwärmungskosten.
6. Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen (§ 2 Nr. 6 BetrKV)
Bei kombinierten Systemen müssen die Kosten korrekt zwischen Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden.
7. Aufzug (§ 2 Nr. 7 BetrKV)
Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Wartung, Sicherheitsprüfungen und Reinigung. Achtung: Reparaturkosten aus Vollwartungsverträgen müssen herausgerechnet werden.
8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)
Öffentliche Gebühren sowie Kosten für nicht öffentliche Maßnahmen. Seit 2023 sind auch Kosten für Müllkompressoren, Müllschlucker und Müllmengenerfassungsanlagen umlagefähig.
9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV)
Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppen, Keller). Nur regelmäßig anfallende Kosten – keine einmalige Schädlingsbekämpfung.
10. Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV)
Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen, Spielplatzpflege und Pflege von Zufahrten.
11. Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV)
Stromkosten für Außenbeleuchtung und Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen.
12. Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV)
Kehrgebühren nach der geltenden Gebührenordnung, sofern nicht bereits in den Heizkosten enthalten.
13. Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV)
Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Wasser, Elementarschäden), Glasversicherung und Haftpflichtversicherung. Seit 2023 ist auch die Elementarschadensversicherung explizit umlagefähig.
14. Hauswart (§ 2 Nr. 14 BetrKV)
Vergütung und Sozialabgaben des Hauswarts – jedoch nur für umlagefähige Tätigkeiten. Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen müssen herausgerechnet werden.
15. Gemeinschaftsantenne und Breitband (§ 2 Nr. 15 BetrKV)
Seit dem 30. Juni 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen entfallen. Umlagefähig sind seitdem nur noch die Betriebsstromkosten sowie ggf. ein Bereitstellungsentgelt für Glasfaseranschlüsse.
16. Wascheinrichtungen (§ 2 Nr. 16 BetrKV)
Betriebsstrom, Wartung und Wasserversorgung gemeinschaftlicher Waschmaschinen und Trockner.
17. Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)
Auffangtatbestand für weitere Betriebskosten – aber nur, wenn diese im Mietvertrag konkret benannt und einzeln aufgeführt sind. Ein pauschaler Verweis reicht nicht aus. Beispiele: Wartung der Rauchmelder, Dachrinnenreinigung.
Nicht umlagefähige Kosten: Was darf niemals abgerechnet werden?
Ebenso wichtig wie das Wissen um umlagefähige Kosten ist das Bewusstsein dafür, welche Positionen auf keinen Fall in der Nebenkostenabrechnung erscheinen dürfen:
- Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchhaltung, eigene Arbeitszeit des Vermieters)
- Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, Sanierungen)
- Rücklagen (Instandhaltungsrücklage bei WEG)
- Bankgebühren und Zinsen
- Rechts- und Steuerberatungskosten
- Modernisierungskosten
- Einmalige Kosten (z. B. einmalige Schädlingsbekämpfung, Erstbepflanzung)
- Leerstandskosten, die anteilig auf vermietete Einheiten umgelegt werden sollen
Werden nicht umlagefähige Kosten in die Abrechnung aufgenommen, ist diese zumindest in diesem Punkt materiell fehlerhaft. Der Mieter kann den betroffenen Posten beanstanden und eine Korrektur verlangen.
Verteilerschlüssel: So verteilen Sie die Kosten richtig
Der Verteilerschlüssel (Umlageschlüssel) bestimmt, wie die Gesamtkosten einer Position auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt werden. Es gibt mehrere zulässige Schlüssel:
Wohnfläche (m²)
Der am häufigsten verwendete Schlüssel. Der Mieteranteil berechnet sich als:
Mieteranteil = Gesamtkosten × (Wohnfläche des Mieters / Gesamtwohnfläche)
Personenzahl
Sinnvoll bei verbrauchsnahen Kosten wie Wasser oder Müll. Ändert sich die Personenzahl während des Abrechnungszeitraums, muss eine zeitanteilige Berechnung (Personentage) erfolgen.
Wohneinheiten
Jede Wohneinheit zahlt den gleichen Anteil, unabhängig von Größe oder Bewohnerzahl.
Verbrauch
Pflicht bei Heiz- und Warmwasserkosten (nach HeizkostenV). Bei Wasser zunehmend verbreitet, wenn Einzelzähler vorhanden sind.
Was gilt, wenn im Mietvertrag kein Schlüssel vereinbart ist?
Fehlt im Mietvertrag eine Regelung zum Verteilerschlüssel, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Standardschlüssel. Eine Ausnahme bilden Heiz- und Warmwasserkosten, die zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
Wichtig: Jede Kostenart kann einen eigenen Verteilerschlüssel haben. Es ist ein häufiger Fehler, alle Positionen über denselben Schlüssel abzurechnen, obwohl unterschiedliche Schlüssel vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Heizkosten und Warmwasser: Die Sonderregeln der HeizkostenV
Heiz- und Warmwasserkosten unterliegen besonderen Vorschriften. Die Heizkostenverordnung schreibt eine Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten vor:
Der Grundkostenanteil (30–50 %) wird nach Wohnfläche verteilt und deckt den festen Anteil der Heizkosten ab, der unabhängig vom individuellen Verbrauch anfällt.
Der Verbrauchskostenanteil (50–70 %) wird nach dem gemessenen Verbrauch jedes Mieters verteilt – z. B. anhand von Heizkostenverteilern oder Wärmezählern.
Beispiel bei einem 70/30-Verhältnis:
Gesamte Heizkosten: 8.000 €
Verbrauchsanteil (70 %): 5.600 € → verteilt nach gemessenem Verbrauch
Grundkostenanteil (30 %): 2.400 € → verteilt nach Wohnfläche
Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
Wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage erzeugt werden, müssen die Kosten zunächst rechnerisch zwischen Heizung und Warmwasser aufgetrennt werden – entweder über Wärmemengenzähler oder anhand der gesetzlich vorgegebenen Formel aus der HeizkostenV.
Fernablesbare Messtechnik ab 2027
Bis Ende 2026 müssen alle nicht fernablesbaren Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Ab 2027 ist dies verpflichtend. Planen Sie die Umrüstung rechtzeitig ein – die Kosten für die Messtechnik sind als Betriebskosten umlagefähig.
CO₂-Kostenaufteilung: Was Vermieter seit 2023 beachten müssen
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Vermieter bei fossilen Heizsystemen (Gas, Öl) einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen. Der Anteil richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes – gemessen am CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr.
Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil:
| CO₂-Ausstoß (kg/m²/a) | Mieteranteil | Vermieteranteil | |-------------------------|-------------|-----------------| | < 12 | 100 % | 0 % | | 12 – 17 | 90 % | 10 % | | 17 – 22 | 80 % | 20 % | | 22 – 27 | 70 % | 30 % | | 27 – 32 | 60 % | 40 % | | 32 – 37 | 50 % | 50 % | | 37 – 42 | 40 % | 60 % | | 42 – 47 | 30 % | 70 % | | 47 – 52 | 20 % | 80 % | | > 52 | 5 % | 95 % |
Der CO₂-Preis steigt 2025 auf 55 Euro pro Tonne – ein deutlicher Anstieg gegenüber den 45 Euro im Vorjahr. Die CO₂-Kostenaufteilung muss in der Nebenkostenabrechnung transparent dargestellt werden.
Nebenkostenabrechnung erstellen: Schritt-für-Schritt
Schritt 1: Abrechnungszeitraum festlegen
Der Abrechnungszeitraum beträgt genau 12 Monate und orientiert sich in der Regel am Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Bei Mieterwechseln innerhalb des Zeitraums muss die Abrechnung anteilig aufgeteilt werden.
Schritt 2: Belege und Rechnungen sammeln
Tragen Sie alle relevanten Rechnungen, Bescheide und Quittungen zusammen: Grundsteuerbescheid, Wasserabrechnung der Stadtwerke, Heizkostenabrechnung, Versicherungsprämien, Hauswart-Rechnungen usw.
Tipp: Fallen Rechnungszeiträume nicht mit dem Abrechnungszeitraum zusammen, müssen die Kosten tagesgenau aufgeteilt werden.
Schritt 3: Umlagefähigkeit prüfen
Gleichen Sie jede Position mit dem Katalog des § 2 BetrKV ab. Entfernen Sie konsequent alle nicht umlagefähigen Kosten – insbesondere Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.
Beim Hauswart müssen Sie besonders aufpassen: Nur der Anteil für umlagefähige Tätigkeiten (Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) darf abgerechnet werden. Verwaltungstätigkeiten und Reparaturarbeiten sind herauszurechnen.
Schritt 4: Verteilerschlüssel anwenden
Weisen Sie jeder Kostenart den vertraglich vereinbarten Verteilerschlüssel zu. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die Wohnfläche als Standard.
Schritt 5: Heiz- und Warmwasserkosten separat berechnen
Erstellen Sie die Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der HeizkostenV mit der korrekten Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten. Berücksichtigen Sie die CO₂-Kostenaufteilung.
Schritt 6: Mieteranteile berechnen
Berechnen Sie für jede Kostenart den individuellen Anteil Ihres Mieters. Bei Mieterwechseln oder wechselnder Personenzahl ist eine zeitanteilige Berechnung (pro Tag) erforderlich.
Schritt 7: Vorauszahlungen abziehen
Ziehen Sie die im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen vom berechneten Mieteranteil ab. Das Ergebnis ist die Nachzahlung oder das Guthaben.
Schritt 8: Abrechnung prüfen und versenden
Prüfen Sie die Abrechnung auf Vollständigkeit und Plausibilität, bevor Sie sie dem Mieter zustellen. Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung enthält mindestens:
- Den Abrechnungszeitraum
- Eine Aufstellung der Gesamtkosten je Kostenart
- Den angewandten Verteilerschlüssel je Position
- Die Berechnung des Mieteranteils
- Die geleisteten Vorauszahlungen
- Das Ergebnis (Nachzahlung oder Guthaben)
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam – mit der Folge, dass Nachforderungen nicht durchgesetzt werden können.
Änderungen 2026: Das ist neu für Vermieter
Für Abrechnungszeiträume ab 2025 (also die in 2026 zu erstellenden Abrechnungen) gibt es mehrere relevante Neuerungen:
Grundsteuerreform: Die neuen Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer wirken sich seit 2025 auf die Nebenkostenabrechnung aus. Die Grundsteuer kann je nach Standort und Immobilie deutlich höher oder niedriger ausfallen als zuvor.
Erhöhter CO₂-Preis: Ab 2025 gilt ein CO₂-Preis von 55 Euro pro Tonne. Der Vermieteranteil muss korrekt berechnet und ausgewiesen werden.
Wegfall des Wärmepumpenprivilegs: Seit Oktober 2025 müssen auch Gebäude mit Wärmepumpen verbrauchsabhängig abrechnen. Die Befreiung von der Heizkostenverordnung ist entfallen.
Fernablesbare Messtechnik: Die Übergangsfrist für die Nachrüstung fernablesbarer Messgeräte endet am 31. Dezember 2026. Planen Sie die Umstellung rechtzeitig.
Nebenkostenprivileg Kabel-TV: Seit dem 30. Juni 2024 endgültig entfallen. Kabelgebühren dürfen nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
Die 7 häufigsten Fehler in der Nebenkostenabrechnung
Viele Fehler in der Nebenkostenabrechnung lassen sich vermeiden, wenn Sie die typischen Stolperfallen kennen:
1. Fristversäumnis: Die 12-Monats-Frist nach § 556 BGB ist der häufigste und folgenschwerste Fehler. Eine verspätete Abrechnung schließt Nachforderungen aus.
2. Nicht umlagefähige Kosten: Verwaltungskosten, Reparaturen oder Bankgebühren in der Abrechnung führen zur materiellen Fehlerhaftigkeit.
3. Falscher Verteilerschlüssel: Wird ein nicht vereinbarter oder gesetzlich unzulässiger Schlüssel angewandt, kann der Mieter die Abrechnung beanstanden.
4. Fehlende Pflichtangaben: Eine unvollständige Abrechnung ist formell unwirksam. Jede der sechs Mindestangaben muss enthalten sein.
5. Doppelte Abrechnung von Positionen: Hauswartkosten und zugleich separate Rechnungen für Reinigung oder Gartenpflege – wenn der Hauswart diese Aufgaben erledigt, dürfen die Kosten nur einmal angesetzt werden.
6. Fehlerhafte Heizkostenabrechnung: Falsche Grund-/Verbrauchskostenaufteilung, fehlende CO₂-Kostenaufteilung oder ungültige Schätzungen bei defekten Zählern.
7. Leerstand falsch behandelt: Die Kosten für leerstehende Einheiten trägt der Vermieter. Sie dürfen nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden.
Mieterwechsel: Nebenkostenabrechnung bei Ein- und Auszug
Zieht ein Mieter während des Abrechnungszeitraums ein oder aus, muss die Abrechnung zeitanteilig erstellt werden.
Die Berechnung erfolgt tagesgenau: Die Kosten werden auf die Tage aufgeteilt, an denen der jeweilige Mieter die Wohnung genutzt hat.
Beispiel: Bei einem Mieterwechsel am 1. April hat der ausziehende Mieter 90 von 365 Tagen genutzt (ca. 24,7 %), der einziehende Mieter 275 Tage (ca. 75,3 %).
Auch die Vorauszahlungen dürfen nur für den Zeitraum der tatsächlichen Mietdauer angesetzt werden. Die Abrechnungsfrist beginnt für beide Mieter erst nach Ende des gesamten Abrechnungszeitraums.
Nebenkostenabrechnung mit Software erstellen: Warum es sich lohnt
Die manuelle Erstellung einer Nebenkostenabrechnung mit Excel-Vorlagen ist möglich, birgt aber erhebliche Fehlerrisiken. Studien zeigen, dass digitale Lösungen den Erstellungsaufwand um 60–70 % reduzieren und die Fehlerquote drastisch senken.
Eine professionelle Vermietersoftware wie Tenantio bietet entscheidende Vorteile:
Automatische Umlageschlüssel: Die Software kennt alle zulässigen Verteilerschlüssel und wendet sie korrekt an – inklusive zeitanteiliger Berechnung bei Mieterwechseln.
Integrierte Plausibilitätsprüfung: Nicht umlagefähige Kosten werden automatisch erkannt und blockiert. Die Heizkostenaufteilung wird auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen geprüft.
CO₂-Kostenaufteilung: Die Software berechnet den Vermieteranteil automatisch anhand des CO₂-Ausstoßes Ihres Gebäudes.
Fristenmanagement: Automatische Erinnerungen stellen sicher, dass Sie die 12-Monats-Frist niemals versäumen.
Rechtssichere Dokumente: Die generierte Abrechnung enthält alle Pflichtangaben und ist formal ordnungsgemäß.
Belegeinsicht für Mieter: Digitale Bereitstellung aller Belege reduziert Rückfragen und Konflikte.
Checkliste: Nebenkostenabrechnung für Vermieter
Bevor Sie Ihre Nebenkostenabrechnung versenden, gehen Sie diese Punkte durch:
- ✅ Abrechnungszeitraum korrekt (genau 12 Monate)?
- ✅ Abrechnungsfrist eingehalten (max. 12 Monate nach Ende des Zeitraums)?
- ✅ Alle Kostenarten nach § 2 BetrKV umlagefähig?
- ✅ Keine Verwaltungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturkosten enthalten?
- ✅ Verteilerschlüssel je Kostenart korrekt angewandt?
- ✅ Heizkosten nach HeizkostenV aufgeteilt (50–70 % Verbrauch)?
- ✅ CO₂-Kostenaufteilung berücksichtigt und ausgewiesen?
- ✅ Hauswartkosten bereinigt (keine Verwaltung/Reparaturen)?
- ✅ Mieterwechsel zeitanteilig berücksichtigt?
- ✅ Vorauszahlungen korrekt abgezogen?
- ✅ Gesamtkosten, Schlüssel, Mieteranteil und Ergebnis vollständig angegeben?
- ✅ Hinweis auf Belegeinsichtsrecht enthalten?
- ✅ Kein Kabel-TV mehr in der Abrechnung (seit 30.06.2024)?
Fazit
Die Nebenkostenabrechnung gehört zu den anspruchsvollsten Pflichten eines Vermieters. Zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten, verschiedenen Verteilerschlüsseln, der Heizkostenverordnung und der CO₂-Kostenaufteilung gibt es zahlreiche Fehlerquellen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen durch neue Gesetze und Vorschriften kontinuierlich.
Mit einer strukturierten Vorgehensweise und der richtigen Software lässt sich der Aufwand jedoch erheblich reduzieren. Tenantio wurde speziell für private Vermieter in Deutschland entwickelt und bildet alle gesetzlichen Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung automatisiert ab – von der BetrKV über die HeizkostenV bis zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.
Erstellen Sie Ihre nächste Nebenkostenabrechnung rechtssicher und in wenigen Minuten – mit Tenantio.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.